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Barrierefreie Website: was das BFSG verlangt

Stand: · 12 Quellen am Seitenende

Muss meine Website barrierefrei sein?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Dienstleistungen zur Barrierefreiheit, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites, über die ein Verbraucher einen Vertrag abschließt: Onlineshops, Buchungs- und Reservierungsstrecken, Bankdienstleistungen. Ausgenommen sind nach § 3 Absatz 3 BFSG Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt (§ 2 Nummer 17 BFSG). Diese Seite informiert über die Rechtslage und ist keine Rechtsberatung.

Vorab: das hier ist keine Rechtsberatung

Ich bin Webentwickler, kein Anwalt. Rechtsberatung für Dritte ist Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG und Nicht-Anwälten untersagt. Hier stehen die Fundstellen mit Links zum Nachlesen. Umsetzen kann ich die Anforderungen; ob Sie sie erfüllen müssen, beantwortet ein Anwalt für IT-Recht oder Ihre Kammer.

Was das BFSG ist und seit wann es gilt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Seine Anforderungen gelten für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht oder erbracht werden (§ 1 Absatz 2 und 3 BFSG).

§ 3 Absatz 1 BFSG definiert barrierefrei so: auffindbar, zugänglich und nutzbar für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Das ist keine Design-Vorgabe, sondern ein Ergebnis.

Die Größenordnung dahinter: Ende 2025 lebten in Deutschland rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen, 9,4 Prozent der Bevölkerung, ein Drittel davon 75 Jahre und älter. In einer Urlaubsregion mit alternden Gästen ist das keine Randgruppe.

Wer betroffen ist

§ 1 Absatz 3 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen abschließend auf. Für Websites zählt vor allem die letzte.

  • Telekommunikationsdienste
  • bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten in Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und die dafür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Was „elektronischer Geschäftsverkehr“ heißt

§ 2 Nummer 26 BFSG definiert das als digitale Dienste, die über Websites oder Apps angeboten werden und elektronisch, auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers, im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Entscheidend ist der Vertragsabschluss. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular fällt nach dem Wortlaut nicht darunter, ein Onlineshop, eine Zimmerbuchung oder eine kostenpflichtige Terminbuchung schon. An den Rändern ist die Grenze nicht geklärt, etwa bei einer unverbindlichen Tischreservierung ohne Zahlung; Gerichtsentscheidungen dazu gibt es bisher kaum.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen, genau gelesen

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG lautet: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Drei Einzelheiten daran werden häufig falsch wiedergegeben.

  • Die Schwelle ist ein Und mit einem Oder darin. § 2 Nummer 17 BFSG: weniger als zehn beschäftigte Personen, und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Die Beschäftigtenzahl muss in jedem Fall unterschritten sein, bei den Finanzkennzahlen genügt eine.
  • Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 BFSG herstellt, einführt oder vertreibt, ist auch als Kleinstunternehmen nicht ausgenommen.
  • Ausgenommen ist nur Absatz 1, also die Pflicht zur Barrierefreiheit selbst. Die übrigen Vorschriften bleiben unberührt.

Welche Anforderungen technisch gelten

Das BFSG nennt selbst keine technischen Kriterien. § 3 Absatz 2 ermächtigt zu einer Rechtsverordnung; die BFSGV verweist auf den Stand der Technik und die veröffentlichten Standards. Für Websites ist das die harmonisierte Norm EN 301 549, die für Webinhalte die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Stufe AA übernimmt. Wer sie einhält, für den wird die Erfüllung vermutet.

Praktisch bedeutet AA vor allem diese Punkte:

  • ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund
  • vollständige Bedienbarkeit mit der Tastatur, mit sichtbarer Fokusmarkierung
  • Alternativtexte für Bilder, die Information tragen
  • beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen
  • eine saubere Überschriftenhierarchie statt fetter Absätze
  • keine Information, die allein über Farbe transportiert wird
  • Text, der sich vergrößern lässt, ohne dass Inhalt verloren geht
  • ausgezeichnete Seitensprache, damit Screenreader richtig vorlesen

Die Erklärung zur Barrierefreiheit

Wer unter das Gesetz fällt, muss nach § 14 Absatz 1 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1 angeben, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und diese Angabe selbst barrierefrei zugänglich machen.

Wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung nach § 17 BFSG beruft, muss diese Beurteilung dokumentieren, aufbewahren und regelmäßig erneuern. Das ist keine Formulierung, sondern eine Bewertung, die man begründen können muss.

Was bei einem Verstoß passiert

Durchgesetzt wird das Gesetz über Marktüberwachung, nicht über Abmahnungen. Nach § 32 BFSG kann ein Verbraucher, der eine Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, bei der Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren beantragen und damit auch einen anerkannten Verband beauftragen. Die Behörde kann Abhilfe verlangen und die Dienstleistung untersagen.

§ 37 Absatz 2 BFSG setzt den Bußgeldrahmen: bis zu 100.000 € unter anderem dafür, eine Dienstleistung ohne Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen anzubieten oder zu erbringen, und bis zu 10.000 € in den übrigen Fällen. Ob ein Verstoß zusätzlich wettbewerbsrechtlich abmahnbar ist, hängt daran, ob das BFSG eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ist. Das ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt.

§ 38 BFSG enthält Übergangsregelungen: Produkte, die Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, und vorher geschlossene Verträge dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiterlaufen. Für Selbstbedienungsterminals gilt eine längere Frist, höchstens fünfzehn Jahre ab Inbetriebnahme.

Für Gastronomie und Ferienvermietung

Ein Restaurant mit Online-Reservierung und eine Ferienwohnung mit Buchungsstrecke bewegen sich beide im elektronischen Geschäftsverkehr, sobald über die Website ein Vertrag zustande kommt. Viele dieser Betriebe sind zugleich Kleinstunternehmen und damit nach § 3 Absatz 3 BFSG ausgenommen. Das prüft man nicht nach Gefühl, sondern anhand von Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme.

Wer ein eingebundenes Fremdsystem nutzt, ein Buchungsportal oder ein Reservierungstool, hat eine zusätzliche offene Frage: Wer ist für dessen Barrierefreiheit verantwortlich, der Betreiber der Website oder der Anbieter des Systems? Auch das ist nicht abschließend geklärt. Fragen Sie Ihren Systemanbieter schriftlich nach seiner Barrierefreiheitserklärung.

Unabhängig davon gilt: Eine Buchungsstrecke, die sich mit der Tastatur nicht bedienen lässt, verliert Buchungen.

Fragen

Häufig gefragt

Gilt das BFSG für meine reine Info-Website ohne Shop?

Nach § 2 Nummer 26 BFSG kommt es darauf an, ob über die Website ein Verbrauchervertrag geschlossen wird. Eine Seite, die nur informiert und ein Kontaktformular anbietet, erfüllt dieses Merkmal nicht. Verbindlich beurteilen kann das nur ein Anwalt.

Ich habe acht Mitarbeiter und mache 3 Millionen Euro Umsatz. Bin ich ausgenommen?

Das hängt an der Bilanzsumme. § 2 Nummer 17 BFSG verlangt weniger als zehn beschäftigte Personen und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Eines der beiden Finanzkriterien genügt. Lassen Sie das anwaltlich prüfen.

Was kostet es, eine bestehende Website barrierefrei zu machen?

Das hängt davon ab, wie sie gebaut ist. Bei einer sauber ausgezeichneten Seite sind es meist Kontraste, Fokusmarkierungen, Alternativtexte und Formularbeschriftungen. Bei einer Seite, deren Bedienelemente aus gestylten Divs bestehen, ist es ein Neubau der Oberfläche. Ich sehe mir das vorher an.

Bauen Sie neue Seiten von vornherein barrierefrei?

Die Grundlagen ja, weil sie zum sauberen Handwerk gehören und nichts extra kosten: Überschriftenstruktur, geprüfte Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, beschriftete Formulare, Alternativtexte. Eine förmliche Konformitätsaussage nach EN 301 549 ist etwas anderes und braucht eine Prüfung, die ich nicht erteile.

Wer schreibt die Erklärung zur Barrierefreiheit?

Nicht ich. Das ist ein Rechtstext, und dessen Erstellung für Dritte ist Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG. Ich binde ihn barrierefrei ein und liefere die technischen Angaben, die hineingehören. Den Text holen Sie von einem Anwalt.

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