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Ratgeber · Barrierefreiheit (BFSG)

Barrierefreie Website: was das BFSG verlangt

Muss meine Website barrierefrei sein?

Kurz gesagt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Dienstleistungen zur Barrierefreiheit, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites, über die ein Verbraucher einen Vertrag abschließt: Onlineshops, Buchungs- und Reservierungsstrecken, Bankdienstleistungen. Ausgenommen sind nach § 3 Absatz 3 BFSG Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt (§ 2 Nummer 17 BFSG). Diese Seite informiert über die Rechtslage und ist keine Rechtsberatung.

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