Was Patienten auf der Praxisseite suchen
Patienten suchen auf der Seite einer Praxis vor allem Praktisches: Wann ist geöffnet, wie komme ich hin, nimmt die Praxis neue Patienten, welche Kassen werden akzeptiert, und wie bekomme ich einen Termin. Wer dafür suchen muss, ruft an, und ein Telefon, das ohnehin ständig klingelt, wird so zusätzlich belastet.
Eine Praxisseite ist damit vor allem Entlastung für das Team. Je genauer sie Sprechzeiten, Anfahrt, Barrierefreiheit der Räume und den Ablauf beim ersten Besuch beschreibt, desto weniger Rückfragen gehen am Empfang ein.
- Sprechzeiten und Urlaubsvertretung, ohne dass man nachfragen muss.
- Leistungen und Schwerpunkte sachlich beschrieben.
- Anfahrt, Parken, Zugang für Rollstuhl und Kinderwagen.
- Hinweise zu Terminen, Rezepten und Überweisungen.
Heilmittelwerbegesetz: wie eine Praxis werben darf
Auch Praxen werben, sobald sie ihre Leistungen auf einer Website beschreiben. Für Werbung mit Behandlungen, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, gilt nach § 1 das Heilmittelwerbegesetz. § 3 verbietet irreführende Werbung und nennt Beispiele. Danach liegt eine Irreführung insbesondere vor,
„wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“
Quelle: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Nummer 2, abgerufen am 30.09.2026
Für die Texte heißt das: Keine Heilungsversprechen, keine Wendungen wie „garantiert schmerzfrei“, keine Erfolgsquoten ohne Beleg. Auch Dank- und Empfehlungsschreiben ehemaliger Patienten sind ein Risiko: § 11 nennt Äußerungen Dritter, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen, sowie die Wiedergabe von Krankengeschichten, die zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann.
Ob ein bestimmter Satz im Einzelfall zulässig ist, ist keine Frage der Gestaltung, sondern des Rechts. Lassen Sie die Leistungstexte von einem Fachanwalt oder Ihrer Kammer prüfen, bevor sie online gehen. Ich schreibe sachlich und ohne Versprechen, ersetze diese Prüfung aber nicht.
Impressum: Berufsangaben gehören dazu
Eine Praxis ist ein geschäftsmäßiger digitaler Dienst, also braucht sie ein Impressum nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Für reglementierte Berufe kommen Angaben dazu: die Kammer, der man angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die berufsrechtlichen Regelungen und wie man sie einsehen kann.
Welche Kammer, welche Aufsichtsbehörde und welche Berufsordnung im eigenen Fall zu nennen sind, unterscheidet sich nach Beruf und Bundesland. Das Impressum entsteht deshalb aus Ihren Angaben und wird von Ihnen freigegeben. Bei Unsicherheit fragen Sie Ihre Kammer.
Terminvergabe und Gesundheitsdaten
Ein Terminformular auf der Website erhebt Daten, die schnell Gesundheitsbezug haben: Wer schreibt „Rückenschmerzen seit Wochen“ in das Nachrichtenfeld, übermittelt Gesundheitsdaten. Die Datenschutz-Grundverordnung behandelt sie in Artikel 9 als besondere Kategorie; ihre Verarbeitung ist danach untersagt, außer in bestimmten Fällen, etwa bei ausdrücklicher Einwilligung.
Für die Praxis heißt das: Das Formular nur mit den Feldern ausstatten, die für die Terminvergabe nötig sind, und im Textfeld ausdrücklich darum bitten, keine Beschwerden zu schildern. Übertragen wird verschlüsselt. Wer einen externen Terminbuchungsdienst einbindet, prüft, wo dessen Server stehen und ob ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung besteht. Ein Werkzeug, das im Browser des Patienten Informationen speichert, braucht nach § 25 TDDDG in der Regel eine Einwilligung.
Barrierefreiheit: für eine Praxis besonders naheliegend
Ältere Menschen, Sehbehinderte und Menschen mit Einschränkungen gehören in vielen Praxen zur Stammkundschaft. Eine Seite mit kleiner grauer Schrift und Knöpfen, die man auf dem Handy nicht trifft, schließt genau sie aus. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 auch für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr; nach § 3 Absatz 3 nimmt es aber Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten. Ob eine Praxis darunter fällt, hängt von Beschäftigtenzahl und Umsatz oder Bilanzsumme ab und ist eine Rechtsfrage.
Unabhängig davon lohnt sich lesbare Schrift, ausreichender Kontrast, klare Überschriften und ein Formular, das sich mit der Tastatur bedienen lässt.
So könnte die Startseite aussehen
Zur Anschauung ein Entwurf, nach dem Muster, das ich nach dem Gespräch zuerst baue: was eine Praxis ohne Scrollen zeigen sollte: Sprechzeiten, Terminanfrage und Rezeptbestellung, dazu der Hinweis auf den Notruf. Aussagen zu Heilerfolgen stehen bewusst nicht darauf, dazu das Kapitel zum Heilmittelwerbegesetz oben. Er ist ein Beispiel für die Richtung und keine Vorlage zum Kopieren. Farben, Schrift und Aufbau richten sich nach dem Betrieb, und Fotos kommen von Ihnen.
Was die Website einer Praxis kostet
Eine Praxis kommt mit einer überschaubaren Seite aus: Start, Leistungen, Team, Kontakt und Termine, dazu Impressum und Datenschutz. Bei mir kostet das:
| Weg | Preis | Passt für |
|---|---|---|
| Website mit Betreuung | 500 bis 1.000 € einmalig plus 250 € im Monat | Praxen, die Pflege abgeben wollen |
| Website ohne Betreuung | 2.000 € einmalig | Praxen mit eigener Pflege durch das Team |
Wie eine Website bei mir entsteht: Website erstellen lassen