Eine Behandlungsübersicht, die Fragen beantwortet
Ein Kosmetikstudio verkauft Behandlungen, die man vorab nicht ausprobieren kann. Die Kundin entscheidet nach dem, was sie liest und sieht. Deshalb ist die Übersicht der Behandlungen die Seite, an der sich entscheidet, ob jemand einen Termin anfragt.
Zu jeder Behandlung gehört ein kurzer Text in alltäglicher Sprache: Was passiert, wie lange dauert es ungefähr, für wen eignet es sich, was kostet es. Fachwörter aus dem Katalog des Herstellers sagen der Kundin nichts. Ebenso wenig helfen Preise, die erst nach einem Anruf genannt werden.
- Eine Unterseite oder ein klar getrennter Abschnitt je Behandlung: Gesichtsbehandlung, Wimpern und Brauen, Maniküre, Fußpflege, Haarentfernung.
- Preis direkt bei der Behandlung, nicht in einer getrennten Tabelle am Seitenende.
- Hinweis auf Dauer und Vorbereitung, soweit sie für die Terminplanung wichtig sind.
- Kontakt und Terminanfrage unter jeder Behandlung.
Das Verbot von Heilversprechen
Die größte rechtliche Falle für Kosmetikstudios liegt in den Texten. Das Heilmittelwerbegesetz erfasst in § 1 nicht nur Arzneimittel, sondern auch andere Mittel, Verfahren und Behandlungen, sobald sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht. Kosmetische Mittel zählen ausdrücklich dazu. Wer eine Behandlung gegen Akne, Neurodermitis oder Rosazea bewirbt, bewegt sich also im Anwendungsbereich. § 3 sagt dann, wann Werbung irreführt, unter anderem
„wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben“
Quelle: Heilmittelwerbegesetz (HWG), § 3 Nummer 1, abgerufen am 30.09.2026
Die einfache Regel für die Texte lautet deshalb: beschreiben, was die Behandlung ist und tut, nicht versprechen, was sie heilt. „Beruhigt die Haut nach dem Sonnenbad“ ist eine Beschreibung. „Heilt Hautprobleme dauerhaft“ ist ein Versprechen. Bei Grenzfällen entscheidet nicht das Bauchgefühl der Betreiberin, sondern im Streitfall ein Gericht. Diese Prüfung übernimmt ein Anwalt, nicht ich.
Bewertungen: echt, sichtbar und nicht gekauft
Bewertungen sind für Kosmetikstudios der stärkste Vertrauensbeweis, weil die Kundin die Behandlung nicht vorher sieht. Der Wettbewerbsrecht-Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb führt gefälschte Verbraucherbewertungen ausdrücklich als stets unzulässig auf. Nr. 23c beschreibt
„die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“
Quelle: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Anhang Nr. 23c, abgerufen am 30.09.2026
Nach § 5b Absatz 3 UWG gilt außerdem als wesentliche Information, ob und wie ein Unternehmer sicherstellt, dass die von ihm veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Leistung tatsächlich genutzt haben. Wer Bewertungen auf der Website zeigt, sollte deshalb erklären, woher sie kommen, etwa mit Verweis auf das Google-Unternehmensprofil, und keine Sätze selbst formulieren oder von Freunden schreiben lassen.
Der Verweis auf Google ist dabei der ehrlichste Weg: Bewertungen, die dort stehen, stammen nicht vom Studio. Ein eigenes Bewertungsformular auf der Website ist eine Alternative, verlangt aber eine Prüfung, wer bewerten durfte.
Preise, Bilder und Anmeldung des Betriebs
Kosmetik ist eine Dienstleistung, und für Leistungen verlangt § 12 der Preisangabenverordnung ein Preisverzeichnis über die wesentlichen Leistungen. Zeigt das Studio Preise auf der Website, gelten sie nach § 3 als Gesamtpreise. Wer Gutscheine verkauft oder Pakete anbietet, führt den Gesamtpreis eindeutig auf.
Bilder von Behandlungen sind der zweite Stolperstein. Vorher-Nachher-Fotos einer Kundin sind ohne deren Einwilligung unzulässig; § 22 des Kunsturhebergesetzes verlangt sie für jedes Bildnis. Zusätzlich verbietet das Heilmittelwerbegesetz in § 11 für bestimmte Eingriffe die vergleichende Darstellung des Körperzustands. Das betrifft operative plastisch-chirurgische Eingriffe, nicht die Kosmetikbehandlung im engeren Sinn; wer sich nicht sicher ist, fragt vorher.
Zur Anmeldung: In der Anlage A der Handwerksordnung, dem Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke, ist Kosmetiker nicht aufgeführt. Ob für Ihre konkreten Behandlungen eine Anmeldung, Erlaubnis oder Anzeige nötig ist, klärt Ihr Gewerbeamt.
So könnte die Startseite aussehen
Zur Anschauung ein Entwurf, nach dem Muster, das ich nach dem Gespräch zuerst baue: was ein Studio ohne Scrollen zeigen sollte: die Behandlungen, die Öffnungszeiten und der Weg zum Termin. Heilversprechen stehen bewusst nicht darauf, dazu das Kapitel zum Verbot von Heilversprechen oben. Er ist ein Beispiel für die Richtung und keine Vorlage zum Kopieren. Farben, Schrift und Aufbau richten sich nach dem Betrieb, und Fotos kommen von Ihnen.
Was die Website eines Kosmetikstudios kostet
Ein Studio kommt mit Start, Behandlungen, Über uns und Kontakt aus, dazu Impressum und Datenschutz. Bei mir gibt es zwei Wege:
| Weg | Preis | Passt für |
|---|---|---|
| Website mit Betreuung | 500 bis 1.000 € einmalig plus 250 € im Monat | Studios, die Pflege und Änderungen abgeben |
| Website ohne Betreuung | 2.000 € einmalig | Studios, die Preise und Bilder selbst ändern |
Wie eine Website bei mir entsteht: Website erstellen lassen