Die Speisekarte ist die wichtigste Seite
Bevor ein Gast reserviert oder vorbeikommt, sucht er nach der Speisekarte. Sie ist auf der Website eines Lokals die meistgesuchte Information, noch vor der Geschichte des Hauses. Ein PDF, das sich auf dem Handy nur mühsam lesen lässt, oder ein Foto der Karte in schlechter Auflösung ist deshalb die häufigste Schwachstelle.
Besser ist die Karte als Text auf der Seite. Sie lässt sich auf dem Handy lesen, Suchmaschinen finden die Gerichte, und Sie ändern einen Preis an einer Stelle statt in einem Layoutprogramm. Wenn die Tageskarte wechselt, braucht es einen Weg, sie ohne Umweg zu aktualisieren.
Preise auf der Karte: was für Gaststätten gilt
Für Gaststätten und ähnliche Betriebe hat die Preisangabenverordnung eine eigene Vorschrift. § 13 Absatz 1 Satz 1 lautet:
„Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben Speisen oder Getränke anbietet, hat deren Preise in einem Preisverzeichnis anzugeben.“
Quelle: Preisangabenverordnung (PAngV), § 13 Absatz 1, abgerufen am 30.09.2026
Das Preisverzeichnis liegt nach Absatz 2 am Eingang, auf den Tischen oder wird dem Gast vor der Bestellung vorgelegt. Nach Absatz 5 schließen die Preise Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge ein. Was für die Karte im Lokal gilt, sollte auch für die Karte im Netz gelten, sonst stehen zwei Preise für dasselbe Gericht da.
Zahlt der Gast Pfand, etwa auf Flaschen zum Mitnehmen, verlangt § 7 PAngV, dass die Höhe neben dem Gesamtpreis steht und nicht in ihn einbezogen wird. Das ist ein Detail, das auf Online-Karten für Getränke gern fehlt.
Allergene: ohne Hinweis geht es nicht
Auch bei Speisen ohne Verpackung müssen die Allergene angegeben werden. Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung regelt in § 4, dass die Angaben etwa auf Speise- und Getränkekarten, durch einen Aushang oder durch schriftliche oder elektronische Informationsangebote bereitgestellt werden können. Elektronisch heißt: Wenn die Karte auf der Website steht, gehören die Kennzeichnungen an dieselbe Stelle oder ein deutlicher Hinweis darauf, wie der Gast sie erfährt.
Ein mündlicher Hinweis des Personals ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 ebenfalls möglich. Rechtssicher formulieren Sie das mit Ihrer Lebensmittelaufsicht oder einem Anwalt; die Website muss das Verfahren lediglich abbilden, nicht ersetzen.
Lieferando, Wolt und die eigene Bestellung
Viele Lokale hängen an einem Lieferdienst, weil er Gäste bringt. Der Preis dafür ist eine Provision, die im Vertrag steht und die jede Bestellung verteuert. Zudem bleibt die Beziehung zum Kunden beim Portal. Wer eine eigene Bestellmöglichkeit oder wenigstens eine Telefonnummer mit Abholung anbietet, holt einen Teil der Bestellungen zurück. Ob und wie viele, kann niemand vorhersagen; es hängt von Lage und Stammkundschaft ab. Dieselbe Abwägung gibt es bei Ferienvermietern mit Buchungsportal; wie sie die Portalgebühr gegen die eigene Seite rechnen, steht in Website für Ferienwohnungen an der Ostsee.
Wer online zum Vertragsabschluss anbietet, muss nach § 6 PAngV zusätzlich angeben, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob Liefer- oder sonstige Kosten anfallen. Wer diese Kosten vorab berechnen kann, nennt auch deren Höhe. Ein eigener Onlineshop ist damit mehr als eine Seite: Er braucht Zahlungsart, Widerruf, Datenschutz.
- Lieferdienstportal weiter nutzen, aber auf der Website die Telefonnummer und die Abholung zeigen.
- Im Portal-Vertrag nachlesen, wer die Kundendaten hält und ob die Speisekarte anderswo kopiert werden darf.
- Erst eine eigene Bestellfunktion planen, wenn die Speisekarte auf der Website zuverlässig gepflegt wird.
Öffnungszeiten, Reservierung und Impressum
Öffnungszeiten stehen auf der Startseite und im Google-Unternehmensprofil mit demselben Wortlaut. Weichen beide voneinander ab, wird der Gast vor verschlossener Tür stehen. Feiertage und Betriebsferien gehören auf die Seite, bevor sie eintreten, nicht danach.
Das Impressum ist Pflicht: § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes verlangt bei geschäftsmäßigen digitalen Diensten unter anderem Name, Anschrift und eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit. Wer eine Reservierung über einen Dienst einbindet oder eine Karte von Google Maps einbettet, muss das zusätzlich in der Datenschutzerklärung nennen.
So könnte die Startseite aussehen
Zur Anschauung ein Entwurf, nach dem Muster, das ich nach dem Gespräch zuerst baue: was ein Lokal ohne Scrollen zeigen sollte: was auf den Tisch kommt, wann geöffnet ist und wie man reserviert. Er ist ein Beispiel für die Richtung und keine Vorlage zum Kopieren. Farben, Schrift und Aufbau richten sich nach dem Betrieb, und Fotos kommen von Ihnen.
Was die Website eines Lokals kostet
Ein Restaurant, Café oder Imbiss kommt mit wenigen Seiten aus: Start, Speisekarte, Kontakt und Anfahrt, dazu das Impressum. Bei mir kostet das so:
| Weg | Preis | Passt für |
|---|---|---|
| Website mit Betreuung | 500 bis 1.000 € einmalig plus 250 € im Monat | Lokale, deren Karte sich oft ändert |
| Website ohne Betreuung | 2.000 € einmalig | Betriebe, die Karte und Zeiten selbst pflegen |
Zum Ablauf und zum Leistungsumfang: Website für Ihr Lokal erstellen lassen